Arbeits- und Aufenthaltsrecht

Mit den „Eckpunkten zur Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten“ der Bundesregierung soll das Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das seit März 2020 in Kraft ist, weiterentwickelt werden. Ziel ist es, Fachkräfte aus Drittstaaten noch einfacher und schneller für den deutschen Arbeitsmarkt zu rekrutieren. Gleichzeitig sollen Menschen aus Ländern außerhalb der EU bessere Möglichkeiten erhalten, in Deutschland eine Arbeitsstelle zu finden. Fakt ist: Noch nie war es so einfach wie heute, ausländische Fachkräfte in einem Unternehmen einzustellen. In den letzten Jahren wurde das Zuwanderungsrecht reformiert und die Anerkennung ausländischer Abschlüsse deutlich vereinfacht. Dennoch sollten Sie sich als künftiger Arbeitgeber einen ersten Überblick über anstehende Schritte verschaffen.

Für die Rekrutierung ausländischer Fachkräfte gelten rechtliche und bürokratische Vorgaben. Ein wichtiger Punkt, den Sie Arbeitgeber bei der Rekrutierung ausländischer Fachkräfte beachten müssen, sind die Visabestimmungen. Die Frage, ob Ihre künftige ausländische Fachkraft überhaupt ein Visum braucht, um nach Deutschland einzureisen und hier arbeiten zu können, hängt von deren Herkunftsland ab. Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz dürfen ohne Visum nach Deutschland einreisen und hier arbeiten. Personen aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Südkorea, U.K. und der U.S.A. können ohne Visum nach Deutschland einreisen und die Aufenthaltserlaubnis vor Ort in Deutschland beantragen. Personen aus allen anderen Ländern, Angehörige sogenannter Drittstaaten, brauchen generell für die Einreise und die Arbeitsaufnahme in Deutschland ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis.

Ihre Pflichten als Arbeitgeber:

Haben Sie Fachkräfte außerhalb der EU eingestellt, so ergeben sich für Sie als Arbeitgeber besondere Pflichten: Sie müssen überprüfen, ob die ausländische Fachkraft einen aktuell gültigen Aufenthaltstitel besitzt, welcher ihr erlaubt, in Deutschland erwerbstätig zu sein. Sollte es sich um einen befristeten Aufenthaltstitel handeln, so weisen Sie Ihre Fachkraft darauf hin, dass dieser für die weitere Beschäftigung in Ihrem Betrieb rechtzeitig verlängert werden muss. Wichtig ist, dass Sie eine Kopie des aktuell gültigen Aufenthaltstitels der ausländischen Fachkraft in elektronischer Form oder Papierform aufbewahren. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung müssen Sie die zuständige Ausländerbehörde kontaktieren. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis über die Beendigung muss die Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen über das Ende der Beschäftigung der ausländischen Fachkraft informiert werden. Sinn und Zweck dieser Mitteilungspflicht ist es, dass die Ausländerbehörde alle Informationen erhält, um prüfen zu können, ob die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels zu verkürzen ist.

Um eine erste Einschätzung zu erhalten, unter welchen aufenthaltsrechtlichen Bedingungen eine ausländische Fachkraft eingestellt werden kann, bietet die Bundesagentur für Arbeit online kostenlos einen Migration-Check an.

Eine Übersicht über die Visum- und Einreisebestimmungen sowie die wichtigsten Aufenthaltstitel haben wir für Sie auf unserem Portal zusammengestellt. Rechtlich verbindliche Aussagen können die örtlichen Ausländerbehörden sowie die Bundesagentur für Arbeit treffen, die Sie in jedem Falle kontaktieren sollten.


Arbeitserlaubnis

Entgegen der Situation in anderen Ländern, gibt es in Deutschland keine Arbeitsgenehmigungen zusätzlich zum Aufenthaltstitel. Aufenthaltstitel „zum Zweck der Erwerbstätigkeit“ definieren automatisch, ob und wenn ja, in welchem Umfang in Deutschland gearbeitet werden darf.